Satzung

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für sich selbst und für ihre Mitmenschen geben sich die Vereinsmitglieder die folgende Satzung.

Sie orientieren sich an folgenden Grundrechten und Grundsätzen:

Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde

Frieden durch Gerechtigkeit

Bewahrung der Schöpfung

Der Verein stellt sich gegen jede Form von Ausgrenzung und Diskriminierung. Eine ökologische Lebensweise soll in allen Bereichen des Vereins angestrebt werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Rittergarten e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Tuttlingen und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Mittel

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

3.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein stellt sich die Aufgabe, unabhängige, alternative Kulturarbeit zu leisten. Dabei stehen nichtkommerzielle Absichten im Vordergrund. Es wird Wert auf ein möglichst breites Spektrum des kulturellen Angebots gelegt. Besondere Berücksichtigung sollen Künstler aus der Region finden. Konzerte, Theater, Ausstellungen, Vorträge usw. sind auch darauf ausgelegt, Begegnungen und Kontakte unter Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern.

4.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er sieht aber seine Aufgabe darin, zur politischen Bewusstseinsbildung beizutragen. Dazu bietet er ein Forum, in dessen Rahmen politische Themen diskutiert werden und nach Möglichkeiten der Mitgestaltung gesucht wird. Außerdem unterstützt der Verein Gruppierungen und Organisationen, die sich den gleichen Werten verpflichtet fühlen. Der Verein arbeitet mit anderen im kulturellen Bereich tätigen Institutionen und Organisationen zusammen, wenn sich dies anbietet. Über eine Zusammenarbeit entscheidet der Ausschuss.

5.
Der Verein regt eine gemeinsame und persönliche Auseinandersetzung mit aktuellen Glaubens- und Lebensfragen an, auch im konstruktiven Dialog mit den Kirchen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern.

2.
Der Vorstand entscheidet nach schriftlichem Antrag über die Aufnahme. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt nach einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres.

4.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schädigt bzw. gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

5.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des „Rittergarten e.V.“ sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Vorstand.


§ 5 Die Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom/von der Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes fordert. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich

2.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder von einem von ihm/ihr beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

3.
Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein-Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde

4.
Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.
Sie wählt sieben Mitglieder in den Ausschuss. Vorschläge für die Wahl der Ausschussmitglieder müssen einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim/ bei der Vorsitzenden eingehen und von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnet sein. Den Vorschlägen müssen die Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen beiliegen.

2.
Sie nimmt den Jahresbericht und ggf. weitere Berichte entgegen.

3.
Sie stellt den Rechnungsabschluss fest. Sie entlastet den Ausschuss.

4.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer.

5.
Sie setzt auf Vorschlag des Ausschusses Mitgliedsbeiträge fest.

6.
Sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

7.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim/ bei der Vorsitzenden einzureichen. Sie müssen von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnet sein.

§ 7 Ausschuss

1.
Zum Ausschuss gehören sieben von der Mitgliederversammlung gewählte Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die Vereinsziele verwirklicht werden. Er beschließt über Anträge und ist Kontrollorgan des Vorstandes.

2.
Der Ausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Er wird vom/von der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Wahl des Vorstandes müssen zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sein.

3.
Er wählt aus seiner Mitte den Vorstand, bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer bzw. der Kassiererin.

4.
Die Ergebnisse der Ausschusssitzungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der Vorsitzenden nach Genehmigung durch den Vorstand zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand

1.
Zum Vorstand gehören die in § 7, Ziffer 3 gewählten Personen

2.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt, parallel zum Ausschuss, zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende mit Einzelvertretungsbefugnis. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.
Der Vorstand arbeitet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Er nimmt die Geschäftsführung wahr. Ihm obliegen Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

§ 9 Satzungsänderung

Die Satzung kann geändert und ergänzt werden, wenn in einer Mitgliederversammlung zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen dies beschließen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in einer Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Bei dieser Sitzung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl beschlussfähig ist.

2.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Tuttlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat und hier insbesondere für Zwecke des Evangelischen Jugendwerks Tuttlingen.

§ 11 Inkrafttreten

1.
Diese geänderte Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

2.
Die bisherige Satzung tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

 

Tuttlingen, den 23. März 2018

Christine Treublut, 1. Vorsitzende
Bernd Schauer, 2. Vorsitzender

– Ende der Satzung –


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